Nutzflächenänderung

Das stimmt was nicht..., wie mache ich ... so wäre es besser...
Antworten
Tom
Moderator
Beiträge: 333
Registriert: 18.05.2007, 12:11
Hat sich bedankt: 5 Mal
Danksagung erhalten: 2 Mal

Nutzflächenänderung

Beitrag von Tom »

Fragen:
Eine neue Frage betrifft die Flächenänderung einer Wohnung. Eine Wohnung wurde umgebaut und hat sich verkleinert. 
1. Wo kann ich nun die geänderten m2 eingeben? 
2. Wie verhält es sich mit den Betriebskosten- und Liftkostenschlüsseln? 
3. Was passiert mit der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung 2018?
---------
Antworten:
1. 1bisX-Zentrale > Spalte Haus > [Stammdaten...] > [Nutzfläche ändern / Neuparifizierung, Neues Objekt anlegen, Wohnungszusammenlegung] und Anleitungen lesen.

2. Das kann man nicht einfach beantworten. Wer hat die Wohnung umgebaut? Was ist mit der wegfallenden Fläche der Wohnung passiert? Hat sich die Gesamtnutzfläche des Hauses geändert?
Hat der Mieter selbst die Wohnung umgebaut, ändert sich nichts, siehe MRG §17 (2) "Veränderungen der Nutzfläche auf Grund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung oder des sonstigen Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung von Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt."
Die im Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel der übrigen Mieter würden sich erhöhen, wenn die Gesamtfläche schrumpft. Das werden sie nicht ohne weiteres hinnehmen. Womöglich ist es dann ein Fall fürs Bezirksgericht, siehe MRG § 37 (1) Z. 9.
Im Normalfall ändert sich durch Umbauten (insbes. Wohnungszusammenlegung) die Gesamtfläche des Hauses nicht, sondern eine Wohnung wird größer, die andere entsprechend kleiner bzw. fällt überhaupt weg. Die Verteilungsschlüssel dieser Wohnungen ändern sich, die der übrigen Wohnungen nicht.

3. Die Jahreskostenabrechnungen werden immer mit den Verteilungsschlüsseln für Dezember des Abrechnungsjahres gerechnet. Eine Änderung 2019 hat also keinen Einfluss auf die Abrechnung 2018.

Noch zu beachten: Änderungen der Pauschalen Vorschreibungsbeträge können zu jedem Monatsersten erfolgen. Änderungen der Nutzfläche und der Verteilungsschlüssel jedoch nur zum 1.1. eines Kalenderjahres.

FAZIT: Am einfachsten ist es wohl, Sie ändern gar nichts. Zumindest bis Jahresende.
Antworten