Wichtige Fristen

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Tom
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Wichtige Fristen

Beitrag von Tom »

Mitteilung

Mietvertragsende: Bei befristeten Mietverträgen muss die Mitteilung über das Ende des Mietvertrages spätestens 1 Monat vorher beim Mieter eintreffen.

Indexerhöhung: MRG §16 Abs 9:
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Abs. 6 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.

Es ist wohl anzunehmen, dass die Benachrichtigung 14 Tage vor der Wirksamkeit beim Hauptmieter eintreffen soll. Daher ist es sinnvoll, in 1bisX eine Frist von 15 bis 16 Tagen einzutragen. Die neuen Indizes werden jeweils am 14. des Folgemonats von STATISTIK AUSTRIA bekannt gegeben. Wenn diese in 1bisX also gleich eingetragen und die Erhöhungen durchgeführt werden, gelten sie ab dem nächsten Monat, auch wenn der Zinstermin am 1. des Monats ist. Ausgenommen natürlich der Monat März, weil der Februar zu kurz für die Frist ist.
Wer den Zinstermin auf den 3. des Monats legt und die Frist mit 17 Tagen einträgt, hat für jeden Monat des Jahres genügend Zeit, um eine wirksame Erhöhung zum nächsten Zinstermin durchzuführen.

Richtwererhöhung: RichtWG §5:
... Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Über Fristen steht da gar nichts, aber: Damit die Erhöhungen ab dem Folgemonat wirksam werden, müssen die Erhöhungsmitteilungen spätestens 14 Tage vorher (wie beim Index) beim Mieter eintreffen. Sie dürfen aber keinesfalls früher als 30 Tage vorher bekannt gegeben werden, denn dann sind sie für das ganze Jahr unwirksam! Es bleibt also ein Zeitfenster von 14 Tagen, in dem die Mitteilungen ausgesendet werden müssen. Daher: Bei der Richtwertdefinition 28-30 Tage Mitteilungsfrist eintragen.

Betriebs- Jahreskostenabrechnung: Muss bis 30. Juni des Folgejahres erfolgen. Bei dieser Gelegenheit können die monatlichen Pauschalvorschreibungen angepasst werden.

Umsatzsteuervoranmeldung: Wie auch sonst üblich: am 15. des übernächsten Monats bzw. am 15.5, 15.8., 15.11. und 15.2. für Quartalsabrechner.
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