Wer sein eigenes Zinshaus verwaltet, kann das Verwaltungshonorar (fast) genauso wie bei Fremdverwaltung als Betriebskosten geltend machen:
1. Monatlich den gesetzlich erlaubten Pauschalbetrag (bis 31.3.2014 €3,25, ab 1.4.2014 €3,43, ab 1.2.2018 €3,60 mal Nutzfläche des Hauses in m2 dividiert durch 12) als Ausgabe (Minus davor) mit Kontakt HAUSVERWALTUNG als Empfänger auf das Buchungskonto BK-Verwaltungsgebühr mit 0% Umsatzsteuer UND
2. denselben Betrag mit demselben Kontakt, auch ohne Umsatzsteuer, auf das Buchungskonto HE-Übrige Werbungskosten als Einnahme (ohne Minus) buchen.
Diese zwei Buchungen heben sich also auf, aber die Ausgabe auf BK-Verwaltungsgebühr wird in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt.
Machen Sie diese Buchungen am besten über das Geldkonto "Bargeld", weil ja kein Bankauszug mit diesen Beträgen vorhanden ist.
Der Lieferant-Kontakt HAUSVERWALTUNG sind Sie selbst. Sie können ihn aber einfach so benannt lassen.
3. Tatsächliche Ausgaben für die Verwaltung wie Telefongebühren, Büromaterial, 1bisX-Lizenzgebühr :)) und dergleichen als Ausgabe auf HE-Übrige Werbungskosten bzw. HE-Verwaltungskosten buchen.
Der Saldo der Buchungen auf HE-Übrige Werbungskosten (Sie können dafür auch ein eigenes Buchungskonto "HE-Verwaltungskosten" anlegen), zeigt den Cash-Flow der Selbstverwaltungstätigkeit, der Ihnen gehört. Also die Differenz zwischen der von den Mietern hoffentlich bezahlten Monatsvorschreibungen (in denen Ihr Honorar in der Betriebskostenvorschreibung enthalten ist) und den tatsächlichen Ausgaben.
Der Unterschied zu Fremdverwaltung ist vor allem: Da fließt Geld wirklich an die Hausverwaltung! Nämlich (üblicherweise) vom Bankkonto des Hauseigentümers auf das Bankkonto der Fremd-Hausverwaltung. Sonst sehr ähnlich:
1. Die Ausgabe ist zuzüglich Umsatzsteuer und HAUSVERWALTUNG ist die Fremd-Hausverwaltung.
2. Die Einnahme bucht die Fremd-Hausverwaltung in Ihrer eigenen Buchhaltung als Umsatz, also eine Zahlung von einem Kunden/Mandanten = der Verwaltungsauftrag gebende Hauseigentümer.
3. Die tatsächlichen Ausgaben bucht die Fremd-Hausverwaltung in Ihrer eigenen Buchhaltung.
Der Cash-Flow gehört der Fremd-Hausverwaltung.
Noch eine Erklärung: Bei Selbstverwaltung sind Sie also Hauseigentümer/in und Hausverwalter/in (Lieferant) in einer Person (und 1bisX Lizenznehmer/in auch noch). 1bisX benötigt einen Hauseigentümer- und einen separaten Lieferant-Kontakt, damit die interne Überprüfung der Buchungen richtig funktioniert. Zahlungen von/an den Hauseigentümer-Kontakt können nämlich nicht auf ein umsatzsteuer- oder erfolgswirksames Buchungskonto gebucht werden. Sie sind immer erfolgsneutrale Entnahmen oder Einzahlungen.
Verwaltungshonorar Selbstverwaltung wie buchen?
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Martina 33
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RE: Verwaltungshonorar Selbstverwaltung wie buchen?
Ich habe mir für die Selbstverwaltung das Verwaltungshonorar auf das Privatkonto überwiesen und als Betriebskosten an HAUSVERWALTUNG gebucht. Ist das auch möglich oder muss ich zurücküberweisen und über das Geldkonto "Bargeld" buchen? In den folgenden Monaten werde ich wie in Punkt 1 und 2 beschrieben, buchen.
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Tom
- Moderator
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RE: Verwaltungshonorar Selbstverwaltung wie buchen?
Das Problem mit dem Honorar bei Selbstverwaltung ist, dass es gegenüber den Mietern eine Ausgabe ist (die sich in den Betriebskosten auswirkt), aber nicht gegenüber dem Finanzamt (weil die "Ausgabe", wie immer sie erfolgt, in Wirklichkeit eine Privatentnahme ist).
Wenn Sie also das Honorar auf Ihr Privatkonto überweisen, buchen Sie einfach
Empfängerin = Hauseigentümerin oder HAUSVERWALTUNG
Buchungskonto = Verwaltungsgebühr
und löschen Sie die Finanzamt- und Umsatzsteuerkennzahl dieses Buchungskontos. Damit bekommt das Buchungskonto gegenüber dem Finanzamt den Status eines Privatkontos, aber die Beträge werden in der Abrechnung berücksichtigt.
Natürlich erfolgen alle Zahlungen ohne USt., weil die Übersiedelung von Geld von der linken in die rechte Hosentasche nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Wenn Sie also das Honorar auf Ihr Privatkonto überweisen, buchen Sie einfach
Empfängerin = Hauseigentümerin oder HAUSVERWALTUNG
Buchungskonto = Verwaltungsgebühr
und löschen Sie die Finanzamt- und Umsatzsteuerkennzahl dieses Buchungskontos. Damit bekommt das Buchungskonto gegenüber dem Finanzamt den Status eines Privatkontos, aber die Beträge werden in der Abrechnung berücksichtigt.
Natürlich erfolgen alle Zahlungen ohne USt., weil die Übersiedelung von Geld von der linken in die rechte Hosentasche nicht umsatzsteuerpflichtig ist.